Statuten

Die Statuten sind auch als PDF erhältlich

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen „Jägervereinigung Sarganserland" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich im Sarganserland am Wohnort des Präsidenten oder allenfalls des Vizepräsidenten.

Art. 2

Die Jägervereinigung Sarganserland ist Mitglied des Jägerverban-des des Kantons St. Gallen.

Art. 3

Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt:

  1. den Zusammenschluss hauptsächlich der im Bezirk Sargans tätigen Jäger und Jagdinteressenten.
  2. die Unterstützung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutz der freilebenden Tierwelt und deren Lebensräume.
  3. die Interessenwahrung der Mitglieder in jagdpolitischen Belangen.
  4. die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Jäger.
  5. die Förderung des jagdlichen Schiessens, des Jagdhundewesens und des jagdlichen Brauchtums.
  6. die Pflege der Kameradschaft.
Art. 4

Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • Aktivmitgliedern, Passivmitgliedern, Ehrenmitgliedern.

Der Hauptversammlung stehen ordentlicherweise folgende Rechte und Pflichten zu:

  • Entgegennahme der Jahresberichte und des Protokolls
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festlegung der Jahresbeiträge
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der kant. Delegierten und der Revisionsstelle für die Dauer von jeweils zwei Jahren
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie der Aktivmitglieder - Revision der Statuten
  • die Auflösung des Vereins

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Aktivmitgliedern.

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Ressortverantwortliche

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führt der Präsident im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier

Befugnisse

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere

  • Führung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens. Beschlüsse im Rahmen des Budgets, sowie von nicht budgetierten Auslagen bis Fr. 2'000.—
  • die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern.
  • der Ausschluss von Aktiv- und Passivmitgliedern.
Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern, welche jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.

Über die Ergebnisse der Revision haben sie an der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

Aktivmitglieder

können werden:

  • Jäger mit Fähigkeitsausweis
  • Jäger in Ausbildung
  • Jagdhornbläser
Passivmitglieder

können werden:

  • Gemeinden und Korporationen
  • an der Jagd interessierte Einzelmitglieder
  • zielverwandte Organisationen.
Ehrenmitglieder

Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitgliedern oder anderen Personen, die sich in besonderer Weise um die Jägervereinigung Sarganserland oder die Jagd Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • mit Ableben
  • bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
Art. 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
  4. die kant. Delegierten

a) Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist alljährlich vor Ende Mai abzuhalten.

Anträge sind schriftlich bis 31. Dezember an den Präsidenten zu richten. Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmenden gefasst.

Art. 6

Finanzen

Der Verein verschafft die notwendigen Mittel durch:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. freiwillige Zuwendungen und andere Beiträge

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Haftung: Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 7

Besonderes

Mit nachstehend aufgeführten Institutionen bestehen folgende schriftliche Vereinbarungen:

Infanterieausbildungszentrum und Waffenplatzverwaltung Walenstadt: Schiessanlage „Schluchen", Walenstadt


Kanton St. Gallen; Vereinbarung für die Aus- und Weiterbildung der Jäger im Kanton St. Gallen (AWJ)

Statuten des Jägerverbandes des Kt. St. Gallen

Art. 8

Auflösung

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder.

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet im Falle der Auflösung die Vereinsversammlung.

Art. 9

Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. Oktober 1995 und an der Hauptversammlung vom 10. März 2000 genehmigt. Dies im Sinne eines Zusammenschlusses der beiden vorbe­standenen Jägerorganisationen (Jägerverein Sarganserland / Gruppe Ober­land des St. Gallisch-Appenzellischen Jagdschutzvereins).

Revision der Statuten: Hauptversammlung vom 04.03.200