Die Statuten sind auch als PDF erhältlich
Art. 1 |
Name und Sitz Unter dem Namen „Jägervereinigung Sarganserland" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Sitz und Gerichtsstand des Vereins befinden sich im Sarganserland am Wohnort des Präsidenten oder allenfalls des Vizepräsidenten. |
Art. 2 |
Die Jägervereinigung Sarganserland ist Mitglied des Jägerverban-des des Kantons St. Gallen. |
Art. 3 |
Zweck und Aufgaben Der Verein bezweckt:
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Art. 4 |
Mitgliedschaft Der Verein setzt sich zusammen aus:
Der Hauptversammlung stehen ordentlicherweise folgende Rechte und Pflichten zu:
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Vorstand |
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Aktivmitgliedern.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führt der Präsident im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier |
Befugnisse |
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, welche nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere
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Revisionsstelle |
Die Revisionsstelle besteht aus drei Mitgliedern, welche jeweils auf zwei Jahre gewählt werden. Über die Ergebnisse der Revision haben sie an der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. |
Aktivmitglieder |
können werden:
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Passivmitglieder |
können werden:
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Ehrenmitglieder |
Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitgliedern oder anderen Personen, die sich in besonderer Weise um die Jägervereinigung Sarganserland oder die Jagd Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft erlischt:
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Art. 5 |
Organe Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist alljährlich vor Ende Mai abzuhalten. Anträge sind schriftlich bis 31. Dezember an den Präsidenten zu richten. Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmenden gefasst. |
Art. 6 |
Finanzen Der Verein verschafft die notwendigen Mittel durch:
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Haftung: Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Art. 7 |
Besonderes Mit nachstehend aufgeführten Institutionen bestehen folgende schriftliche Vereinbarungen: Infanterieausbildungszentrum und Waffenplatzverwaltung Walenstadt: Schiessanlage „Schluchen", Walenstadt Kanton St. Gallen; Vereinbarung für die Aus- und Weiterbildung der Jäger im Kanton St. Gallen (AWJ) Statuten des Jägerverbandes des Kt. St. Gallen |
Art. 8 |
Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet im Falle der Auflösung die Vereinsversammlung. |
Art. 9 |
Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 10. Oktober 1995 und an der Hauptversammlung vom 10. März 2000 genehmigt. Dies im Sinne eines Zusammenschlusses der beiden vorbestandenen Jägerorganisationen (Jägerverein Sarganserland / Gruppe Oberland des St. Gallisch-Appenzellischen Jagdschutzvereins). Revision der Statuten: Hauptversammlung vom 04.03.200 |